Sie suchen nach einer pragmatischen Lösung zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes?

DANN SIND SIE HIER GENAU RICHTIG!

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sowie die Richtlinie (EU) 2019/1937 verpflichten Unternehmen ab 50 Mitarbeiter zur Einführung eines Hinweisgebersystems.

Ein solches Hinweisgebersystem führt niemand gern oder gar aus Überzeugung ein, bedeutet es doch immer „schlechte Nachrichten“ und einen nicht zu unterschätzenden Aufwand in punkto Personaleinsatz, Know-how-Aufbau und Implementierung. Dazu kommt das schlechte Image des Themas Hinweisgeberschutzgesetz, d.h. wenn man so ein Hinweisgebersystem nicht strukturiert einführt, entsteht Unruhe im Betrieb!

ABER: All das lässt sich vermeiden!

Durch den professionellen Einsatz von digitalen Hinweisgebersystemen in Unternehmen können viele Straftaten und Skandale verhindert oder aufgeklärt werden.

Mit VINF© – Vertrauliche Information von CMI Compliance steht ein – speziell auf die Bedürfnisse des deutschen Mittelstands ausgerichtetes – Hinweisgebersystem zur Verfügung, welches die Anforderungen aus der EU-Whistleblowing-Richtlinie sowie des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes vollständig abbildet.

Hinweisgebersystem für Mittelstand Logo

Für uns stehen die individuellen Bedürfnisse unserer mittelständischen Kunden an oberster Stelle. Daran lassen wir uns gern messen.

Das Hinweisgebersystem VINF© – Vertrauliche Information ist in drei Servicevarianten verfügbar:

Selbstverständlich läuft VINF© streng unter Beachtung der DS-GVO ab.

Unser Hinweisgebersystem besteht aus mehr, als „nur“ Software. Wir bieten – neben weiteren Meldekanälen –  in Kooperation mit unserem Technologiepartner, der LegalTegrity GmbH, eine strukturierte und anwenderfreundliche, web-basierte Meldeplattform zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes. Sie entscheiden sich für VINF© und wir richten alles in einer auf Ihr Unternehmen angepassten Umgebung für Sie ein.

Steht das Hinweisgebersystem, übernehmen wir selbstverständlich den laufenden Betrieb bis hin zu den gesetzlich vorgeschriebenen Folgemaßnahmen.

VINF© ist die KOMPLETTLÖSUNG von CMI Compliance zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes!


Sollten Sie Ihre interne Meldestelle innerbetrieblich umsetzen, lassen wir Sie selbstverständlich nicht im sprichwörtlichen „Regen“ stehen.

Wir geben Ihnen die erforderliche Starthilfe für Ihre interne Meldestelle…

mit VINF© Mini

In unserer kleinsten Servicevariante liefern wir Ihnen die zur Einrichtung der internen Meldestelle erforderliche gesetzliche HinSchG- und DSGVO-Mindestdokumentation.

Ergänzend – oder separat buchbar – zu dieser Dokumentation bieten wir ein individuelles Online-Training für den/die Meldestellenbeauftragte(n) an, welches zugleich als Nachweis der Fachkunde gemäß § 15 Abs. 2 HinSchG dient.


 

VINF© – Einmalig in dieser KOnstellation

Jahrzehntelanges, detailliertes Know-how aus zahlreichen Umsetzungen in den notwendigen Themen

– gepaart mit umfangreicher Revisions- und Projektmanagementexpertise – machen VINF © EINZIGARTIG am deutschen Markt.

Hinweisgebersystem für Mittelstand

Sie möchten mehr informationen?

Zum Leistungsumfang und Konditionen von VINF © ?
Selbstverständlich gern. Senden Sie uns einfach eine kleine Nachricht über den nebenstehenden Button ⇒

Für wen wurde das Hinweisgebersystem VINF© entwickelt?

VINF© passt punktgenau zu Ihrem Unternehmen, wenn:

  • bei Ihnen zwischen 50 und 1.000 Menschen beschäftigt sind;
  • Sie keine internen Ressourcen für Whistleblowing aufbauen oder binden möchten;
  • Sie Ihre interne Meldestelle mit eigenen Ressourcen ausstatten können, aber Starthilfe wünschen;
  • Ihr Unternehmen über keine eigene Compliance-Funktion verfügt;
  • bei Ihnen keine Interne Revision etabliert ist;
  • Sie keine Extra-Software für Whistleblowing in Ihrem Unternehmen einsetzen wollen;
  • Sie eine Komplettlösung zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes suchen und nicht jeden Handschlag später separat in Rechnung gestellt bekommen wollen;
  • Sie sich lieber um Ihr Business kümmern und sich nicht mit den „Details“ des Themas Hinweisgeberschutzgesetz auseinandersetzen möchten.

Sie können hinter diesen Punkten einen Haken setzen? Dann lassen Sie uns miteinander sprechen!

vereinbaren sie Direkt ihr unverbindliches informationsgespräch

Selbstverständlich stehen wir Ihnen gern auch persönlich für weitere Informationen zur Verfügung. Im Rahmen eines 30 minütigen, unverbindlichem Erstgesprächs können Sie alle Fragen loswerden ⇒

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Hinweisgeberschutzgesetz: Was ist das?

Die Buchhaltung, die auf private Reisen, finanziert durch die Firma, stößt. Die Supermarkt-Kassiererin, die beobachtet wie die Filialleitung das Haltbarkeitsdatum für Lebensmittel mit neuen Etiketten verlängert: Wenn Arbeitnehmer Missstände aufdecken, sollen sie als natürliche Personen vor jeglichen Vergeltungsmaßnahmen wie Rufschädigung, Diskriminierung, Abmahnung oder Kündigung geschützt sein. Genau diesen Schutz regelt das kommende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
Es verpflichtet Unternehmen ab 50 Mitarbeiter dazu, ein sicheres Hinweisgebersystem einzuführen. Es ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, die einen standardisierten Schutz für Hinweisgeber in der Europäischen Union festlegt.

Hinweisgeberschutzgesetz ist am 02.07.2023 in Kraft getreten

Seit diesem Datum sind Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigte bereits in der Pflicht – auch wenn das Fehlen einer internen Meldestelle bis zum 01.12.2023 nicht sanktioniert wird (alle anderen Regularien greifen). Ab dem 17.12.2023 sind dann Unternehmen mit 50 und mehr Beschäftigten ebenfalls betroffen.

 

Wo das Hinweisgeberschutzgesetz angewendet wird

Missstände können in sämtlichen Branchen auftreten. Das Hinweisgeberschutzgesetz richtet sich daher branchenübergreifend an (nahezu) alle Organisationen, die eine Betriebsgröße von mindestens 50 Mitarbeitern haben. Der öffentliche Sektor ist durch die EU-Whistleblowing-Richtlinie bereits verpflichtet, interne Hinweisgebersysteme anzubieten − außer die Kommune zählt weniger als 10 000 Einwohner oder weniger als 50 Beschäftige.

 

Warum Unternehmen ein Hinweisgeberschutzsystem einführen sollten

Finanzielle Schäden zu vermeiden, ist nur ein Grund für ein Hinweisgebersystem − unabhängig von der kommenden Verpflichtung ab einer bestimmten Betriebsgröße. Kunden oder Geschäftspartner über unangenehme Sachverhalte zu informieren, geht immer zu Lasten der eigenen Integrität. Ihr Image leidet, egal worum es geht. Mit einem Hinweisgebersystem können Sie Ihre Reputation schützen.
Unternehmen sollten frühzeitig, professionelle Hinweisgebersysteme einrichten. Zum einen, um zu verhindern, dass Whistleblower den externen Meldeweg wählen. Zum anderen, um zu einer Transparenz und Vertrauen schaffenden Unternehmenskultur beizutragen.

„Es braucht 20 Jahre, sich eine gute Reputation zu erarbeiten und fünf Minuten, sie zu zerstören.“ (Warren Buffet)

 

Digitale Hinweisgebersysteme als Best Practice

Vor allem digitale Hinweisgebersysteme haben sich in der Praxis bewährt. Eine professionelle Komplettlösung bietet VINF© von CMI Compliance an. Das Hinweisgebersystem ist speziell auf die Bedürfnisse des deutschen Mittelstands ausgerichtet und bildet alle Anforderungen des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes ab. Dabei ist es ist einmalig in seiner Konstellation aus Softwarelösung, jahrzehntelangem Know-how und Expertise im Compliance-, Revisions- und Projektmanagement.
Mit der entsprechenden Software leisten Sie den ersten Schritt, um die rechtlichen Anforderungen umzusetzen. Mindestens genauso wichtig sind jedoch auch die gesetzlich vorgeschriebenen Folgemaßnahmen. Mit VINF© − Vertrauliche Informationen stellen wir Ihnen nicht nur die webbasierte Meldeplattform bereit. Wir unterstützen Sie auch persönlich und engmaschig bei allem, was danach folgt − angefangen mit einer strukturierten und projektbasierten Einführung in das System über den laufenden Betrieb bis hin zu internen Ermittlungen und der Beachtung essentieller Datenschutzparametern dank zertifiziertem, branchenübergreifendem Datenschutzwissen.

 

Diese Regelungen enthält das Hinweisgeberschutzgesetz

Im Hinweisgeberschutzgesetz ist nicht nur geregelt, wer − alle Unternehmen ab 50 Beschäftigte − ein Hinweisgebersystem einführen muss. Es schreibt auch genau vor, wer Meldungen abgeben kann, wie Hinweise eingereicht und wie Whistleblower geschützt werden und welche Meldewege es gibt. Zudem legt es fest, wie mit anonymen Hinweisen umzugehen ist, wann Ansprüche auf Schadenersatz bestehen und welche Sanktionen drohen. Die wichtigsten Informationen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Wie können Hinweise eingereicht werden?

Vorgeschrieben ist mindestens ein Meldekanal sowie das Einleiten von nachvollziehbaren Folgemaßnahmen. Das Melden muss mündlich oder schriftlich, auf Wunsch auch persönlich möglich sein.
Dabei können die Betriebe auswählen, ob sie das Hinweisgebersystem intern implementieren oder auslagern und zum Beispiel von einer externen Ombudsperson für das Unternehmen umsetzen lassen. Ziel des Systems ist es, Hinweise zu sämtlichen Arten von Fehlverhalten im Unternehmen geben zu können.

Das sind in erster Linie die Beschäftigten eines Unternehmens. Dabei ist die Art der Anstellung oder der Beschäftigungsgrad irrelevant, Praktikanten und Auszubildende können ebenso Hinweise geben wie Gesellschafter. Aber auch Mitarbeitern von Lieferanten, Dienstleistern oder sonstigen Dritten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, das Hinweisgebersystem zu nutzen. Selbst Personen, die nicht mehr im Arbeitsverhältnis stehen oder ihre Stelle noch nicht angetreten haben und sich in einem vorvertraglichen Stadium befinden, können Verstöße melden.

Hinweisgeber sind selbstverständlich geschützt, wenn die zur Verfügung gestellten Informationen einen hinreichenden Grund zur Annahme geben, dass ein Fehlverhalten besteht. Der Schutz äußert sich zum einen dadurch, dass Vertraulichkeit gewahrt wird. Hinweisgeber können auch anonym ihre Hinweise abgeben. Zum anderen können sie sich des Schutzes vor sämtlichen Repressalien sicher sein. Zudem haben sie Zugang zu Rechtsbehelfen und einen Anspruch auf Entschädigung.

Das Hinweisgeberschutzgesetz gibt zwei Kanäle für die Meldungen vor. Diese sind gleichwertig, der Hinweisgeber kann frei wählen, welchen Weg er nehmen möchte.
Zum einen gibt es den internen Meldekanal des jeweiligen Unternehmens. Das können zum Beispiel Verantwortliche aus der Compliance-Abteilung oder elektronische Hinweisgebersysteme wie VINF© sein. Auch die Auslagerung an Dritte ist eine Option.
Zum anderen soll beim Bundesamt für Justiz sowie den jeweiligen Aufsichtsbehörden eine externe Meldestelle eingerichtet werden.

Gehen Hinweise anonym ein, besteht laut dem Hinweisgeberschutzgesetz keine Pflicht, diese zu bearbeiten. Die Meldestellen sowohl intern als auch extern sollen anonyme Hinweise jedoch ebenso berücksichtigen. Das Hinweisgeberschutzgesetz sagt aber auch, dass die Bearbeitung nicht-anonymer Hinweise Vorrang hat. Sobald die Identität bekannt wird, fallen auch zunächst anonyme Hinweisgeber unter die Schutzbestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetztes.

Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet nicht nur Repressalien gegen Hinweisgeber. Es macht auch die Beweislastumkehr geltend. Heißt: Kündigt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass zwischen der Kündigung und dem Hinweis auf Missstände keinerlei Verbindung besteht. Erleidet der Whistleblower finanzielle Schäden durch Repressalien, kann er eine Entschädigung fordern.

Wer die gesetzlichen Anforderungen nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Wer zum Beispiel Meldungen behindert oder Druckmittel einsetzt, verstößt ebenso gegen das Gesetz wie Personen, die vorsätzlich oder groß fahrlässig falsche Informationen weitergeben. Letztere müssen für den daraus entstehenden Schaden aufkommen.

Die Höhe der Sanktion variiert dabei zwischen 10.000,00 EUR für einen leichtfertigen oder fahrlässigen Bruch der Vertraulichkeit, über 20.000,00 EUR für das Nichteinrichten einer Meldestelle bis zu 50.000,00 EUR für die Behinderung einer Meldung oder das Ergreifen von Repressalien. Dabei ist für verschiedene Verstöße sogar eine Verzehnfachung der Sanktion möglich.

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